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Das Urheberrecht ist das Arbeitsrecht der freien Künstler.

Die Bedeutung des Urheberrechts für Künstler hat der Gesetzgeber recht treffend in § 11 UrhG definiert:

"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes."

Drehbuchautoren und Regisseure werden nicht für ihre Arbeitszeit, sondern für das von Ihnen erstellte Werk bezahlt. Daher ist das geistige Eigentum am Drehbuch oder Filmwerk die einzige Grundlage für Autoren und Regisseure zu den Früchten ihrer Arbeit zu kommen. Gerade Drehbuchvertrag und Regievertrag sollten daher wohl bedacht und geprüft sein.

Auch bei sonstigen Vertrags- und Rechtsfragen gibt es im Filmbereich immer wieder urheberrechtliche Bezüge zu beachten, z.B. bei Szenen- und Kostümbildnern.
Auch Schauspieler haben als sog. "ausübende Künstler" eine ebenfalls urhebeberrechtlich relevante Position in Form eines Leistungsschutzes.

Damit aus der Werkschöpfung auch eine Wertschöpfung für den Künstler wird, steht die Künstlerkanzlei bei der Rechteinräumung in Exposévertrag, Treatmentvertrag, Drehbuchvertrag, Regievertrag Verfilmungsvertrag, Weltvertriebsvertrag usw. den Kreativen zur Seite.

Aber auch die Wahrnehmung der Zweitrechte durch die Wahrnehmungsgesellschaften wie VG Wort, VG Bild-Kunst oder GVL bedarf oftmals einer rechtlichen Betreuung.

Stoffsicherung

Bei der Entstehung von Werken gilt es, bereits im Frühstadium das geistige Eigentum zu schützen. So sollten Drehbuchautoren und andere Urheber ihr geistiges Eigentum vor unerlaubter Fremdverwertung schützen und dafür sorgen, daß keine Plagiate Ihrer Werke in Umlauf geraten.

Durch den Registrierungsservice der Künstlerkanzlei Schmidt-Hug können Urheber ihre Werke (Drehbuch, Treatment etc.) registrieren und aufbewahren lassen. Mit der auch Online möglichen Registratur und Hinterlegung wird dem Rechteinhaber bei Problemen der Beweisführung (die Priorität seines Werkes beweisen zu können) geholfen. Durch die Registratur kann der Autor jederzeit belegen, daß sein Manuskript spätestens am Tage der Hinterlegung erstellt wurde.

Der Plagiatsschutz bei bloßen Ideen, Exposes, Konzepten usw. ist ungleich schwieriger. Da diesen zumeist die für ein urheberrechtliches Werk erforderliche Schöpfungshöhe fehlt, kommt allenfalls ein wettbewerbsrechtlicher Schutz in Betracht. Am Besten behält man im Frühstadium seine noch so kreativen Gedanken erst mal für sich. Anderen sollte man seine Ideen höchstens preisgeben, wenn hierüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Standardisierte, oftmals neudeutsch "Non-Disclosure-Agreement" genannte Willenserklärungen sind dabei mit Vorsicht zu genießen. Eine dem Einzelfall angepaßte Vertraulichkeitsvereinbarung, die sich am besten auf ein hinterlegtes Konzept bezieht, bietet in solchen Fällen den besten Schutz.

Neben dem Schutz der eigentlichen Inhalte tritt der Titelschutz. Dabei gilt es, oftmals schon während der Entstehung eines Drehbuches oder Films bereits den Titel des künftigen Werkes zu sichern.



 
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